Dienstleistungen: Gemeinde Bühlertann

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Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

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  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
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ReadSpeaker
ReadSpeaker ist ein Vorleseservice für Internetinhalte. Der Besucher der Webseite kann den Vorleseservice mit einem Klick auf die Funktion aktivieren.
Verarbeitungsunternehmen
ReadSpeakerAm Sommerfeld 786825 Bad WörishofenDeutschland Phone: +49 8247 906 30 10Email: deutschland@readspeaker.com
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ReadSpeaker dokumentiert lediglich, wie oft die Vorlese-Funktion angeklickt wurde. Es werden keinerlei nutzerbezogene Daten erhoben, protokolliert oder dokumentiert. ReadSpeaker erhebt und speichert keine Daten, die zur Identifikation einer Person genutzt werden können.

Die IP-Adresse des Website-Besuchers wird im Cookie gespeichert, der Link zum Besucher wird jedoch nur für ReadSpeaker gespeichert, um die vom Benutzer gewählten Einstellungen beizubehalten (Hervorhebungseinstellung, Textgröße usw.). Es kann also keine Verbindung zwischen der IP-Adresse und der tatsächlichen Nutzung oder sogar Web-besuch-Details dieser individuellen Nutzung erfolgen. ReadSpeaker führt statistische Daten über die Verwendung der Sprachfunktion im Allgemeinen. Die statistischen Daten können jedoch nicht mit einzelnen Benutzern oder der Verwendung verknüpft werden. In ReadSpeaker wird nur die Gesamtzahl der Sprachfunktionsaktivierungen pro Webseite gespeichert. Die IP – Adresse wird einige Wochen nach dem  Umwandlungsprozesses wieder gelöscht.

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1: Ein erstes Cookie, das festlegt, ob die Javascripts beim Laden der Seite geladen werden sollen oder nicht. Dieser Cookie heißt "_rspkrLoadCore" und ist ein Session-Only-Cookie. Dieser Cookie wird gesetzt, wenn der Benutzer mit der Schaltfläche interagiert.

2: Ein Cookie, der gesetzt wird, wenn Sie Änderungen an der Einstellungsseite vornehmen. Es heißt "ReadSpeakerSettings", kann aber mit einer Konfiguration ("general.cookieName") umbenannt werden. Standardmäßig ist die Cookie-Lebensdauer auf 360 000 000 Millisekunden (~ 4 Tage) festgelegt. Die Lebensdauer des Cookies kann vom Kunden geändert werden, um eine längere / kürzere Lebensdauer zu ermöglichen.

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ReadSpeaker, Princenhof park 13, 3972 NG Driebergen-Rijsenburg, Niederlande

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Netze BW GmbH
Mit dem NETZMonitor kann die Gemeinde Bühlertann Energiedaten und Störungsinformationen, die von der Netze BW GmbH bereitgestellt werden, auf ihrer kommunalen Website einbinden
Verarbeitungsunternehmen
Netze BW GmbH
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  • Bereitstellung von Energiedaten und Störungsinformationen für die Bürger*innen in Bühlertann
 
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Genutzte Technologien
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  • Ausführung von Scripten und iFrames muss zugelassen sein
  • iFrames sind über sandbox Attributierung abgesichert
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Ort der Verarbeitung
Europäische Union
Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

  Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.
Datenempfänger
   
  • Netze BW GmbH

  • IT-Dienstleister der Netze BW GmbH

Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma
 

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

 

datenschutz@netze-bw.de

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Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

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St. Gangolf
Bühlertann
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Dienstleistungen

Unterhaltsvorschuss

Mütter und Väter, die ihr Kind allein erziehen, sind meist mit erschwerten Bedingungen konfrontiert. Wenn bestehende Unterhaltsverpflichtungen von einem Elternteil nicht erfüllt werden, darf dies nicht zu Lasten des Kindes gehen. Zur finanziellen Entlastung alleinstehender Elternteile kann daher aus öffentlichen Mitteln ein Unterhaltsvorschuss gewährt werden.

Hinweis: Der Unterhaltspflichtige wird durch den Unterhaltsvorschuss nicht von seiner Unterhaltspflicht befreit. Unterhaltsvorschussleistungen werden von der auszahlenden Stelle vom Unterhaltspflichtigen zurückgefordert.

Voraussetzungen

Der andere Elternteil

  • entzieht sich den Zahlungsverpflichtungen,
  • ist zu Unterhaltsleistungen ganz oder teilweise nicht in der Lage oder
  • ist als Unterhaltspflichtiger verstorben, ohne einen Anspruch auf Waisenbezüge zu hinterlassen.

Das Kind

  • darf das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  • muss im Bundesgebiet bei einem seiner Elternteile leben, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten/Lebenspartner dauernd getrennt lebt,
  • erhält nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil oder wenn dieser oder ein Stiefelternteil gestorben ist, Waisenbezüge, die unterhalb des gesetzlichen Regelbedarfs liegen.
  • Nach Vollendung des 12. Lebensjahres kann der Anspruch darüber hinaus davon anhängen, ob das Kind und/oder der alleinerziehende Elternteil Leistungen des Jobcenters bezieht und wie hoch deren Einkommen ist.

Kein Anspruch besteht, wenn z.B.

  • beide Elternteile in häuslicher Gemeinschaft leben,
  • der betreuende Elternteil wieder heiratet,
  • das Kind in einem Heim oder in Vollzeitpflege untergebracht ist.

Verfahrensablauf

Der Unterhaltsvorschuss ist schriftlich beim Jugendamt des Landkreises oder Stadtkreises, in dem das Kind mit seinem alleinerziehenden Elternteil wohnt, zu beantragen. Das Antragsformular sowie ein ausführliches Merkblatt können Sie sich unter folgendem Link -> https://www.lrasha.de/de/buergerservice/elektronische-dienste/formulare-a-z-infoblaetter/ abrufen oder von den zuständigen SachbearbeiterInnen zusenden lassen.

Achten Sie jedoch darauf, dass der ausgefüllte Antrag nicht elektronisch oder per Fax versandt werden kann, da die Originalunterschrift darauf notwendig ist. Sie können den ausgefüllten Antrag persönlich übergeben oder schriftlich übermitteln.

Wenn Sie einen Antrag stellen, müssen Sie unter anderem Namen und Aufenthaltsort des Unterhaltspflichtigen nennen, sofern Ihnen diese bekannt sind (Mitwirkungspflicht). Andernfalls ist der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss ausgeschlossen.

Unterlagen

Das Antragsformular, das Merkblatt mit wichtigen Informationen zum Unterhaltsvorschussgesetz sowie eine Übersicht über die zuständigen SachbearbeiterInnen können Sie unter folgendem Link abrufen:

-> https://www.lrasha.de/de/buergerservice/elektronische-dienste/formulare-a-z-infoblaetter/verzeichnis-formulare-a-z-infoblatter/jugendamt/

Kosten

Unter -> Formulare A-Z ist ein Merkblatt mit allen wichtigen Informationen, sowie die Übersicht über die aktuellen Unterhaltsvorschussleistungen abrufbar.

Sonstiges

Wenn weitergehende Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den unterhaltspflichtigen Elternteil geltend gemacht werden sollen, berät und unterstützt Sie hierbei das zuständige Team "Beistandschaften" des Jugendamtes.

Zuständigkeit

das örtliche Jugendamt

Jugendamt ist,

  • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
  • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt

Hinweis: Die Städte Konstanz, Rastatt, Villingen-Schwenningen und Weinheim nehmen die Aufgaben als örtlicher Träger der Jugendhilfe selbst wahr.

Vertiefende Informationen

Zuständige Ansprechpartner und Behörden:

-> Übersicht Zuständigkeiten Unterhaltsvorschusskasse

Landratsamt Schwäbisch Hall
Münzstraße 1
74523 Schwäbisch Hall
Tel: 0791/755-0
Fax: 0791/755-7362
info@LRASHA.de

weiter zur Behörde ->https://www.LRASHA.de

Freigabevermerk

Dieser Text wurde freigegeben durch das Landratsamt Schwäbisch Hall. Stand: 13.07.2017