Öffentliche Bekanntmachungen
Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes "Baumhaushotel" in Bühlertann
icon.crdate24.07.2023
Amtliche Bekanntmachung Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes "Baumhaushotel" in Bühlertann und seinen örtlichen Bauvorschriften mit Vorhaben- und Erschließungsplan
Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes "Baumhaushotel" in Bühlertann und seinen örtlichen Bauvorschriften mit Vorhaben- und Erschließungsplan
Der vom Gemeinderat Bühlertann am 22.03.2023 in öffentlicher Sitzung als Satzung beschlossene vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit dem Vorhaben- und Erschließungsplan "Baumhaushotel" in Bühlertann sowie die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften zu diesem vorhabenbezogenen Bebauungsplan wurden dem Landratsamt aufgrund von § 10 Abs. 2 BauGB zur Genehmigung vorgelegt.
Das Landratsamt hat mit Erlass vom 17.07.2023 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Baumhaushotel", sowie die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften gemäß § 74 LBO, genehmigt.
Maßgebend sind der vorhabenbezogene Bebauungsplan mit Textteil (planungsrechtliche Festsetzungen) und Begründung sowie die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften vom 14.12.2022, gefertigt vom Landratsamt, Fachbereich Kreisplanung.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan "Baumhaushotel" sowie die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften zu diesem vorhabenbezogenen Bebauungsplan treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).
Jeder kann den vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan sowie die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften einschließlich Begründung (mit Umweltbericht) und Textteil sowie die zusammenfassende Erklärung gemäß § 10a BauGB beim Bürgermeisteramt während der üblichen Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1-3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich oder elektronisch gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, geltend gemacht worden ist. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen; dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sowie der Satzung über die örtlichen Bauvorschriften ist im folgenden Kartenausschnitt dargestellt