Aktuelles
Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit der 3. Vorwegnahme der Entscheidung
icon.crdate26.07.2024
Baulandumlegung „Lichse“
Landratsamt Schwäbisch Hall
Amt für Flurneuordnung und Vermessung |
Umlegungsstelle
Gemeinde Bühlertann Baulandumlegung „Lichse“
Gemarkung Bühlertann
Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit der 3. Vorwegnahme der Entscheidung
Das Landratsamt Schwäbisch Hall, Amt für Flurneuordnung und Vermessung, hat als Umlegungsstelle mit Einverständnis der betroffenen Rechtsinhaber die Eigentums- und Besitzverhältnisse für das Flurstück Nr. 1312 der Gemarkung und Flur Bühlertann vor Aufstellung des Umlegungsplans nach § 76 Baugesetzbuch (BauGB) in der aktuellen Fassung geregelt. Die vorweggenommene Entscheidung des Umlegungsplans ist am 17.07.2024 unanfechtbar geworden.
Mit dieser Bekanntmachung werden nach § 72 BauGB für die oben genannten Flurstücke der bisherige Rechtszustand durch den neuen Rechtszustand ersetzt. Die neuen Eigentümer werden mit dieser Bekanntmachung in den Besitz der zugeteilten Flurstücke eingewiesen.
Bis zur Berichtigung der öffentlichen Bücher (Grundbuch und Liegenschaftskataster) kann die vorweggenommene Entscheidung des Umlegungsplans beim Amt für Flurneuordnung und Vermessung des Landratsamtes Schwäbisch Hall, Karl-Kurz-Str. 44, 74523 Schwäbisch Hall, Zimmer A 2.01 während der Öffnungszeiten von jedem eingesehen werden, der ein berechtigtes Interesse darlegt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Feststellung der Unanfechtbarkeit dieser Vorwegnahme der Entscheidung kann durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 217 BauGB angefochten werden.
Der Antrag ist nach § 217 Abs. 2 Satz 2 BauGB binnen sechs Wochen nach der Bekanntmachung bei der Umlegungsstelle, Amt für Flurneuordnung und Vermessung, Karl-Kurz-Str. 44, 74523 Schwäbisch Hall, einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Landgericht Stuttgart - Kammer für Baulandsachen.
Landratsamt Schwäbisch Hall, Amt für Flurneuordnung und Vermessung
- Umlegungsstelle -
Schwäbisch Hall, den 24.07.2024
gez. Dr. Schluchter