Aktuelles
Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024
icon.crdate12.12.2023
Zur Grundsteuerfestsetzung für das Kalenderjahr 2024 wird hiermit bekannt gemacht:
1. Steuerfestsetzung
Zur Grundsteuerfestsetzung für das Kalenderjahr 2024 wird hiermit bekannt gemacht:
Die Grundsteuerhebesätze betragen wie im Vorjahr
400 v.H. für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und
380 v.H. für die Grundstücke (Grundsteuer B)
des Steuermessbetrages.
Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr 2024 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, wird aufgrund von § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024 in derselben Höhe wie für das Jahr 2023 festgesetzt. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
Dies gilt nicht, wenn Änderungen in der sachlichen oder persönlichen Steuerpflicht eintreten. In diesen Fällen wird auf der Grundlage eines neuen Meßbescheides des Finanzamts ein entsprechender schriftlicher Grundsteuerbescheid erlassen.
2. Zahlungsaufforderung
Die Steuerschuldner werden aufgefordert, die Grundsteuer für 2024
zu den bekannten Fälligkeitsterminen
Vierteljahreszahler (über 30 €): 15.2.; 15.5., 15.8.; 15.11.
Halbjahreszahler (über 15 bis 30 €): 15.2. und 15.8.
Jahreszahler (bis 15 €): 1.7.
zu entrichten.
Die zu bezahlenden Raten sind dem letzten schriftlichen Steuerbescheid zu entnehmen.
Die Beträge sind rechtzeitig auf ein Konto der Gemeindekasse zu überweisen.
Sofern der Gemeinde Bühlertann noch kein SEPA-Mandat erteilt wurde, bitten wir zur reibungslosen Abwicklung darum.
3. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Gemeinde Bühlertann, Hauptstraße 12, 74424 Bühlertann schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des VwVfG oder mündlich zur Niederschrift erhoben werden.
Der Widerspruch hat gemäß § 80 VwGO keine aufschiebende Wirkung und entbindet daher nicht von der fristgerechten Zahlung.
Bühlertann, den 13.12.2023
Florian Fallenbüchel
Bürgermeister